Sie haben Erbstreitigkeiten?


Wir vertreten Sie als Ihr Anwalt in Heidelberg gerichtlich und außergerichtlich bei Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten, gleichgültig auf welcher Seite Sie stehen.


Was steht mir zu, wenn ich enterbt wurde?

Wurden Sie als Angehöriger oder Ehegatte durch ein Testament enterbt, steht Ihnen möglicherweise ein Pflichtteilsanspruch zu. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um die Höhe Ihres Anspruchs ermitteln und Ihren Pflichtteil einfordern zu können, muss von dem Erben umfangreiche Auskunft und Wertermittlung verlangt werden.

Wurden von dem Erblasser lebzeitige Schenkungen vorgenommen, steht Ihnen möglicherweise auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Als Ihr Fachanwalt für Erbrecht vertreten wir Sie kompetent und umfassend von dem ersten außergerichtlichen Auskunftsschreiben bis zur gerichtlichen Geltendmachung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche.


Wann gibt es mehr als den Pflichtteil?

Hat der Erblasser vor seinem Tod sein Vermögen ganz oder teilweise verschenkt, kommen unter bestimmten Voraussetzungen auch noch Pflichtteilsergänzungs-ansprüche in Betracht. Hierbei wird der Wert des verschenkten Gegenstandes fiktiv dem Nachlassvermögen hinzugerechnet.

Als Ergänzung des Pflichtteils kann der Betrag verlangt werden, um den sich hierdurch der Pflichtteil erhöht, wobei es noch entscheidend davon abhängt, wann, an wen und unter welchen Bedingungen die Schenkung erfolgt ist.

Ihnen tatsächlich ein Anspruch zusteht, prüfen wir gerne für Sie und vertreten Sie bei der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Geltendmachung.


Wie kann ich mich gegen Pflichtteilsansprüche wehren?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlicher Mindestanspruch. Ob dieser Anspruch besteht, hängt von dem Inhalt des Testaments ab und ob hierin eine pflichtteilsberechtigte Person ausgeschlossen wurde. Um den Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, zu ermitteln, wie hoch dieser Anspruch tatsächlich ist, kann er von dem Erben Auskunft zu dem Nachlassvermögen verlangen.

Diese Auskunft muss durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses erteilt und auf Verlangen Vermögenswerte bewertet werden. Ob und in welcher Höhe dem Pflichtteilsberechtigten Ansprüche zustehen, hängt auch noch davon ab, ob, wann und an wen der Erblasser sein Vermögen verschenkt hat.

Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn Sie der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt sind und vertreten Sie bei der Abwehr von geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüchen sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich.


Wie kann ich jemanden enterben?

Eine Enterbung setzt zwingend ein Testament voraus, da anderenfalls gesetzliche Erbfolge eintritt. Werden durch das Testament nächste Angehörige oder der Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen möglicherweise jedoch ein Pflichtteilsanspruch zu.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch. Zunächst muss ermittelt werden, wer Ihre gesetzlichen Erben wären und ob diese gesetzlichen Erben auch zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören. Ist dies der Fall und möchten Sie diese Personen nicht an Ihrem Nachlassvermögen beteiligen, müssen Sie zwingend ein Testament errichten.

Hierbei sind wir gerne beratend und gestaltend für Sie tätig.


Wie kann ich Pflichtteilsansprüche vermeiden oder reduzieren?

Fürchten Sie, dass Ihre Erben später möglichen Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt sind, können eine vorausschauende Gestaltung des Testaments, lebzeitige Übertragungen von Vermögensgegenständen sowie ein vereinbarter Pflichtteilsverzicht dazu beitragen, dass Pflichtteilsansprüche reduziert oder vermieden werden.

Hierbei unterstützen und beraten wir Sie gerne.

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