Grabpflegekosten mindern den Pflichtteil nicht

Kanzlei Schuhmacher erwirkt eine BGH-Grundsatzentscheidung für Grabpflegekosten

Kosten der Grabpflege sind keine Nachlassverbindlichkeiten und stellen keine notwendigen Bestattungskosten dar. Das hat zur Folge, dass sie sich nicht auf die Höhe des Pflichtteils mindernd auswirken. Auch die Anordnung in einem Testament mit der Verpflichtung, das Grab über 20 Jahre zu pflegen, ändern daran nichts. Dies hat der BGH in einem von unserem Büro erstrittenen Urteil entschieden (vgl.  Urteil des Bundesgerichtshofs 26.5.2021 -IVZR174/20-)

Hintergrund der Entscheidung

>Streit innerhalb der Erbengemeinschaft und mit dem Testamentsvoll-strecker<

Der Adoptivsohn der Erblasserin war aufgrund ihres Testamentes Mitglied einer größeren Erbengemeinschaft, in der eine andere Miterbin als Testamentsvollstreckerin berufen wurde. Statt gesetzlicher Alleinerbe zu werden, sollte seine Erbquote nur 9% betragen. Die Erblasserin ordnete eine 20jährige Grabpflege an, zu der alle Miterben verpflichtet sein sollten.

Der Wert des Nachlasses betrug 16.000,00 €, die Beerdigungskosten etwas über 6.000,00 € und die erwarteten Aufwendungen für die Grabpflege 9.500,00 €. Eine Ausschlagung der Erbschaft durch den Sohn erfolgte zwar nicht, aber er verlangte einen Zusatzpflichtteil in Höhe von 41 %, d.h. die Differenz zu seinem gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nach § 2305 BGB. Sowohl in 1., als auch in 2. Instanz wurde seine Klage auf den Zusatzpflichtteil mit der Begründung abgewiesen, dem Willen der Verstorbenen könne nur Rechnung getragen werden, wenn man die Grabpflege bei der Berechnung des Zusatzpflichtteils berücksichtige.

Keine Kürzung des Pflichtteilanspruchs

Der Bundesgerichtshof teilte diese Auffassung nicht. Die Kosten der Grabpflege seien von den Beerdigungskosten zu trennen und keine beim Pflichtteil zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeit. Die Erwähnung im Testament stellt eine Auflage gemäß §§ 1940, 2192 BGB dar, mit dem die Erben zu der 20jährigen Grabpflege verpflichtet werden sollten. Bezogen auf den Sohn der Erblasserin hat diese Auflage allerdings nur Bedeutung hinsichtlich seines Erbteils. Gegenüber dem Pflichtteilsanspruch, der einen gesetzlichen Mindestanspruch darstellt, ist die Auflage jedoch nachrangig und verringert den Pflichtteil nicht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass es auf die Anordnung und damit den Willen des Erblassers insoweit nicht ankommt.

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