Unser Service für Sie:
Häufige Fragen und Antworten
Damit legen Sie fest, wer nach Ihrem Tod Ihr gesamtes Vermögen bekommen und Ihr Erbe werden soll.
Nein. Es besteht keine Verpflichtung, ein Testament zu erstellen.
Nichts, solange Sie leben.
Bei Ihrem Tod, regelt ohne Testament das Gesetz, wer Ihr Erbe wird und wie hoch die Erbquoten sind.
Es finden nur Blutsverwandte, Ehegatten und der Staat Berücksichtigung.
Näher Verwandte schließen weiter entfernte Verwandte aus (z.B. eigene Kinder gehen den Enkeln vor.)
Daneben erbt der Ehegatte.
Das Gesetz bestimmt auch die Höhe der Erbquoten, d.h. den Anteil der einzelnen Erben an dem hinterlassenen Vermögen.
Gibt es weder Blutsverwandte, noch einen Ehegat-ten, erbt letztendlich der Staat.
Die gesetzliche Regelung entspricht häufig nicht dem tatsächlichen Willen.
Ehegatten und Kinder erben gemeinsam und bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft.
Ein nichtehelicher Lebenspartner findet keine Berücksichtigung.
Bei Alleinstehenden werden unter Umständen weit entfernte Verwandte Erben.
Nicht das Gesetz, sondern Sie selbst bestimmen, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod verteilt wird und welche Personen etwas erhalten sollen.
Vermeidung von Erbstreitigkeiten
Optimale Ausnutzung steuerlicher Vorteile
Das Testament sollte juristisch eindeutig sein.
Hierbei kann es auf die Feinheiten angekommen.
Laienhafte Formulierungen führen häufig zu juristischen Problemen, Streit, Erbprozessen und anderen, als den beabsichtigten Folgen.
Eine notarielle Form ist nicht vorgeschrieben.
Das Testament muss insgesamt handschriftlich sein und mit Datum unterschrieben werden.
Mündliche Versprechen sind ebenso unwirksam, wie ein Computertestament.
Bei Ehegatten reicht es, wenn einer das gemeinschaftliche Testament handschriftlich abfasst und der andere es mitunterzeichnet.
Ein Testament kann selbst aufbewahrt oder in amtliche Verwahrung gegeben werden.
Das Testament muss tatsächlich gefunden werden.
Bei einem privat aufbewahrten Testament besteht unter Umständen die Gefahr der Vernichtung.
Notarielle Testamente werden immer amtlich verwahrt.
Alle Menschen, die zum Zeitpunkt Ihres Todes leben.
Vereine, Stiftungen, Kirche etc., wenn Sie mit Ihrem Nachlass Gutes tun möchten.
Erben bedeutet, dass das Vermögen als Ganzes übergeht.
Der Erbe wird Ihr Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten, die damit verbunden sind.
Bei einem Vermächtnis erhält der Bedachte einen einzelnen Vermögensgegenstand aus dem Nachlass, ohne selbst Erbe zu sein.
Sind mehrere Personen Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft.
Der Nachlass gehört den Miterben gemeinschaftlich.
Die Erbengemeinschaft ist sehr streitanfällig, da gemeinsam Entscheidungen getroffen werden müssen und gegenseitige Kooperation erforderlich ist.
Nein. Sie bestimmen frei, wer Ihr Erbe werden soll.
Allerdings gibt es mit dem sogenannten Pflichtteil einen gesetzlichen Mindestanspruch für bestimmte, nicht bedachte gesetzliche Erben.
Dazu zählen aber nur Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Er ist nur auf Geld gerichtet.
Ein errichtetes Testament behält grundsätzlich seine Gültigkeit.
Eine regelmäßige Überprüfung des Testaments ist aber ratsam.
Es ist grundsätzlich jederzeit möglich, ein Testament zu widerrufen, zu vernichten, zu ergänzen oder ein neues Testament zu errichten.
Ein neu errichtetes Testament sollte einen Widerruf des vorherigen Testaments enthalten.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehe-gatten gibt es Besonderheiten.
Das letzte Testament ist gültig.
Der Testamentsvollstrecker stellt sicher, dass die Anordnungen in Ihrem Testament erfüllt werden.
Er verwaltet zumindest vorübergehend den Nachlass und verteilt diesen unter den Erben.
Dadurch wird häufig ein Streit unter den Miterben vermieden.
Ehegatten und Lebenspartner: 500.000,00 €
Kinder: 400.000,00 €
Enkel: 200.000,00 €
Neffen und Nichten: 20.000,00 €
Eine umfassende und vorausschauende Testamentsgestaltung stellt sicher, dass Ihr Wille vollzogen wird und der Familienfrieden erhalten bleibt.
Mit einem juristisch eindeutig formulierten Testament wird verhindert, dass erst durch Auslegung ermittelt werden muss, was mit dem Testament tatsächlich gewollt ist.
Sie haben weitere Fragen?
Hinweis:
Die vorliegenden Informationen sollen lediglich auf einige Besonderheiten hinweisen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen auch nicht eine umfassende rechtliche Beratung. Eine Haftung für diese Informationen wird nicht übernommen.